Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 4 Finanzkraftausgleich

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.

§ 3 § 5