Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 4 Finanzkraftausgleich
Stand: 10.01.2020
Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 4 FAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 5/15
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 17.02.2023 – LVerfG 5/21
- BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · LänderfinanzausgleichZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 – L 22 R 331/10
- BVerfG, 27.05.1992 – 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 · LänderfinanzausgleichZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 02.05.2025 – 4 ZB 24.703, 4 ZB 24.704
- EuGH, 08.03.1977 – C-79/76
- BVerfG, 20.02.1952 – 1 BvF 2/51Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950 v. 16. 3. 51Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 2696
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